Bessere Alternativen haben sich nicht gezeigt.
Schon im Planfeststellungsverfahren wurde 2005 juristisch trocken festgestellt: "Das Projekt Stuttgart 21 sei als Gesamtvorhaben zum Wohl der Allgemeinheit geboten". Außerdem "dränge sich keine Alternative zu Stuttgart 21 insgesamt und für den planfestgestellten Abschnitt auf, durch die sich die mit der Planung angestrebten Ziele genauso gut und unter geringeren Eingriffen in öffentliche und private Belange verwirklichen ließen." Im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wurde dies 2007 nochmals ausführlich bestätigt und die Klage gegen die Planfeststellung abgewiesen. Die Klage sei nicht begründet. Die Gesichtspunkte seien abgewogen worden. Der Bedarf, den Bahnknoten zu verbessern, stehe außer Streit. Die Ziele seien gerechtfertigt: Gewährleistung eines attraktiven Verkehrsangebots auf der Schiene, auch die Minderung von Verkehrslärm und die städtebauliche Entwicklung auf den bisherigen Gleisanlagen. Die der Planung des Durchgangsbahnhofes mit 8 Gleisen zugrunde liegenden Prognosen werden nicht angezweifelt. Auch wird festgestellt, dass die von den Gegnern vorgelegte Alternative Kopfbahnhof 21 sich "nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternative zu Stuttgart 21 aufgedrängt hat". Der Senat hielt es sogar für zweifelhaft, dass "Kopfbahnhof 21" überhaupt eine Alternative zu Stuttgart 21 sei. Die ausführlichen Beschreibungen der Sachverhalte durch das Gericht und die Begründungen dafür, dass die Klage gegen die Planfeststellung von 2005 abgewiesen wurde, sind sehr aufschlussreich.